Unsere Satzung

Satzung des Vereins „Tiertafel Buxtehude und Umgebung e.V.“

 

§ 1 Name, Sitz des Vereins

 

   (1)   Der Name des Vereins ist Tiertafel Buxtehude und Umgebung e.V.

 

   (2)   Der Sitz des Vereins ist Lindenweg 54 b, 21641 Apensen.

 

   (3)   Der Verein wird in das Vereinsregister eingetragen.

 

(4)   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Vereinszweck

 

(1)   Zweck des Vereins ist:

 

a.     Die Förderung des Tierschutzes.

 

b.     Der Zweck des Vereins wird insbesondere verwirklicht durch:

 

                                                    i.     Die kostenlosen Ausgaben von Tierfutter- und Sachspenden für Haustiere, soweit der Halter des Tieres zur artgerechten Versorgung des Tieres nicht in der Lage erscheint und dieses durch Vorlage von Bestätigungen dokumentieren kann.

 

                                                   ii.     Die Information und Beratung zur artgerechten Haltung und Pflege von Haustieren.

 

c.      Eine nicht artgerechte Haltung von Haustieren zu beseitigen und zu vermeiden.

 

d.     Die freiwillige Unterstützung bei tierärztlicher Versorgung von Haustieren, sofern der Halter die Mittel hierfür nicht aufbringen kann.

 

e.     Die Zusammenarbeit mit anderen Tierschutzorganisationen sowie Hilfsorganisationen für Menschen. Es ist ausdrücklich nicht Zweck des Vereins, die Zucht von Haustieren oder das Sammeln von Haustieren zu unterstützen oder zu fördern.

 

(2)   Ein Rechtsanspruch auf die Leistungen des Vereins besteht nicht.

 

(3)   Der Verein darf die zur Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 erforderlichen Einrichtungen schaffen und/oder erwerben und die zur Erfüllung seiner Zwecke erforderlichen Wirtschaftsgüter erwerben.

 

(4)   Der Verein kann sich zur Verfolgung seiner Zwecke auch des Einsatzes von Hilfspersonen bedienen.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

 

(1)   Der Verein „Tiertafel Buxtehude und Umgebung e.V.“ mit Sitz in Apensen verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

 

(2)   Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

 

(3)   Er kann Spendengelder einnehmen und für die Zwecke nach §2 ausgeben.

 

(4)   Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke des Vereins verwendet werden

 

(5)   Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

 

(6)   Dem Vereinsvermögen wachsen solche Spenden und andere Zuwendungen Dritter unmittelbar zu, die ausdrücklich dazu bestimmt sind.

 

(7)   Steuerlich zulässige Rücklagen dürfen gebildet und vereinnahmte Mittel diesen Rücklagen zugeführt werden.

 

(8)   Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

 

§ 4 Art und Erwerb der Mitgliedschaft

 

(1)   Arten der Mitgliedschaft

 

a.     Es gibt ordentliche Mitglieder, Ehrenmitglieder und Fördermitglieder.

 

(2)   Mitglied kann jede juristische und natürliche Person werden,

 

a.     die sich zur Einhaltung der Vereinssatzung verpflichtet,

 

b.     die keinem/keiner der Arbeiten dieses Vereins entgegenstehenden Verein oder Organisation angehört.

 

c.      gegen die kein straf- oder ordnungsrechtliches Verfahren wegen Verstoßes gegen das Tierschutzgesetz angesetzt ist oder läuft.

 

(3)   Der Antrag auf Mitgliedschaft in schriftlicher Form an den Vorstand zu richten.

 

(4)   Minderjährige bedürfen für die Aufnahme in den Verein der Zustimmung der gesetzlichen Vertreter.

 

(5)   Über den Antrag auf Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand.

 

(6)   Die Gründe einer etwaigen Ablehnung des Aufzunehmenden müssen dem Antragsteller nicht mitgeteilt werden.

 

 

 

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

 

 

(1)   Jedes ordentliche Mitglied hat das Recht, an den Mitgliederversammlungen teilzunehmen, sich zu Wort zu melden und Anträge zu stellen. Ehren- und Fördermitglieder haben Anwesenheitsrecht- und Informationsrecht, jedoch kein Rederecht und auch kein Antragsrecht.

 

(2)   Jedes ordentliche Mitglied ab dem vollendeten 18. Lebensjahr hat Stimmrecht sowie aktives und passives Wahlrecht. Ehren- und Fördermitglieder haben kein Wahlrecht.

 

(3)   Jedes Mitglied hat Anspruch auf Rat und Unterstützung durch die Organe des Vereins und auf die Teilnahme an den Vereinsveranstaltungen.

 

(4)   Die konfessionelle und politische Neutralität des Vereins ist zu achten.

 

(5)   Die Beitragspflichten sind pünktlich zu erfüllen. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung beschlossen und ist in der Beitragsordnung geregelt.

 

(6)   Die Bestimmungen der Satzung und der Ordnung und Beschlüsse sowie die Einzelanweisung der zuständigen Vereinsorgane sind einzuhalten.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

(1)   Die Mitgliedschaft endet durch

 

a.      Austritt,

 

b.     Ausschluss oder

 

c.      Tod.

 

(2)   Der Austritt eines Mitgliedes ist nach dem ersten Beitragsjahr jederzeit mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen zum Quartalsende möglich. Zur Fristeinhaltung genügt das Datum des Poststempels.

 

(3)   Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 3 Monate im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.

 

a.     Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Zweidrittelmehrheit.

 

b.     Gegen den Beschluss auf Ausschluss kann das Mitglied bei der nächsten Mitgliederversammlung Beschwerde einlegen.

 

c.      Der Beschluss ist ausschließlich durch die Mitgliederversammlung anfechtbar. Auf Antrag der Mitgliederversammlung kann dem Ausschluss mit einer 3/4  Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder widersprochen werden.


 

 

§ 7 Organe des Vereins

 

(1)   Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

(2)   Optional kann ein Beirat durch den Vorstand einberufen werden.

 

§ 8 Vorstand

 

(1)   Der Vorstand i. S. d. § 26 BGB besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem dritten Vorsitzenden, der die Aufgaben des Finanzvorstandes wahrnimmt, und dem vierten Vorsitzenden. Die Aufgaben eines Schriftführers werden in Personalunion vom Vorstand vorgenommen.

 

(2)   Der Verein wird durch mindestens zwei Mitglieder des Vorstandes gerichtlich und außergerichtlich vertreten.

 

(3)   Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstandes bleiben so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt worden ist.

 

(4)   Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

 

(5)   Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte ehrenamtlich.

 

(6)   Der Vorstand hat neben den gesetzlich geregelten Aufgaben insbesondere die Aufgabe, Aktionen die zur Erfüllung des Vereinszweckes dienen zu planen, zu managen und durchzuführen.

 

(7) Tritt ein Vorstandsmitglied vor dem Ende seiner Amtsperiode zurück, kann an seiner Stelle durch die verbleibenden Vorstandsmitglieder ein neues Mitglied berufen werden, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt bleibt.

 

    (8)   Die Vorstandsmitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.

 

§ 9 Zuständigkeit des Vorstandes

 

(1)   Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig.

 

(2)   Der Vorstand besorgt die Geschäfte des Vereins. Er hat vor allem folgende Aufgaben und Befugnisse:

 

a.     Verwirklichung der Vereinsziele (§2 der Satzung),

 

b.     Beschlussfassung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern,

 

c.      Aufstellung einer Geschäftsordnung für den Vorstand,

 

d.     Ordnungsgemäße Verwaltung und Verwertung des Vereinsvermögen.

 

(3)   Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom Vorstandsvorsitzenden und bei dessen Verhinderung vom 2. Vorstand schriftlich einberufen und geleitet werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder des Vorstandes eingeladen sind und mindestens 2 Vorstandsmitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegeben Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung.

 

(4)   Die Beschlüsse des Vorstandes sind in einem Protokoll festzuhalten. Jedes Mitglied erhält eine Kopie des Protokolls.

 

(5)   Der Vorstand ist ermächtigt, sachverständige Personen für bestimmte Aufgabengebiete in einem Beirat, der nicht zum Vorstand gehört, zu berufen. Mitglieder des Beirats können auf Einladung des Vorstandes an den Vorstandssitzungen teilnehmen.

 

§ 10 Mitgliederversammlung

 

(1)   Die Mitgliedersammlung ist einmal jährlich durch den Vorstand einzuberufen.

 

(2)   Zu der Mitgliederversammlung ist mit einer Frist von vier Wochen vor dem Termin schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen. Nach § 127 Abs. 2 Satz 1 BGB genügt zur Wahrung der schriftlichen Form die telekommunikative Übermittlung, soweit nicht ein anderer Wille anzunehmen ist.

 

(3)   Jedes Mitglied kann bis zu 14 Tage vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Tagesordnung stellen.

 

(4)   Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vorstands geleitet.

 

(5)   Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:

 

a.     die Entgegennahme der Vorstandsberichte

 

b.     Wahl des Vorstandes

 

c.      Entlastung des Vorstandes,

 

d.     Schaffung einer Beitragsordnung und ihrer Änderung

 

e.     Satzungsänderungen

 

f.       Auflösung des Vereins

 

(6)   Jedes ordentliche Mitglied ist stimmberechtigt und muss seine Stimme persönlich abgeben, eine Übertragung des Stimmrechts auf Dritte ist nicht möglich. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden grundsätzlich mit einfacher Mehrheit gefasst, sofern die Satzung im Einzelfall keine andere Regelung getroffen hat. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ehrenmitglieder sind nicht stimmberechtigt. Abweichend werden die gesetzlich geregelten Mehrheiten für Satzungsänderung nach § 33 BGB mit 3/4 Mehrheit, für Auflösung des Vereins nach § 41 BGB mit 3/4 Mehrheit festgelegt.                   

 

(7)   Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches die gefassten Beschlüsse wiedergibt. Das Protokoll ist durch den dazu bestimmten Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen.

 

§ 11 Außerordentliche Mitgliederversammlung

 

(1)   Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder die Einberufung durch 1/3 der Mitglieder verlangt wird.

 

§ 12 Kassenprüfung

 

(1)   Die Kassenführung und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei, von der Mitgliederversammlung zu wählenden, Rechnungsprüfern, die nicht dem Vorstand angehören dürfen, zu prüfen.

 

(2)   Die Prüfung hat so zeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein mündlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

 

(3)   Der Bericht der Rechnungsprüfer ist schriftlich niederzulegen

 

(4)   Die Rechnungsprüfer werden auf 1 Jahr gewählt. Wiederwahl ist zulässig

 

§ 13 Satzungsänderungen

 

(1)   Über Satzungsänderungen kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen und bei anstehender Änderung der Satzung der vorgesehene Satzungstext mitgeteilt wurde.

 

(2)   Die Beschlüsse über die Satzungsänderung des Vereins müssen mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

 

(3)   Satzungsänderungen, die von Aufsichts, Gerichts oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Die Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

 

§ 13 Beurkundung von Beschlüssen

 

(1)   Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich zu protokollieren und vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

 

§ 14 Datenschutz

 

(1)   Im Rahmen der Mitgliederverwaltung werden von den Mitgliedern persönliche Daten wie Name, Anschrift, Geburtsdatum erhoben Diese Daten werden im Rahmen der Mitgliedschaft verarbeitet und gespeichert.

 

(2)   Der Verein veröffentlicht Daten seiner Mitglieder nur, wenn die Mitgliederversammlung einen entsprechenden Beschluss gefasst hat und das Mitglied nicht widersprochen hat.

 

(3)   Eine Weitergabe persönlicher Daten an Dritte erfolgt nicht.

 

§ 15 Verwendung neuer Medien zur Kommunikation

 

(1)   Soweit es per Gesetz keine zwingend vorgesehene Form der Niederschrift, Protokollierung, Abstimmung oder Zusammenkunft gibt, bedient sich der Verein neuer Medien, Techniken und Plattformen wie E-Mail, Vereinshomepage, Soziale Netzwerke und dergleichen um Aktivitäten zu kommunizieren und zu protokollieren.

 

§ 16 Auflösung des Vereins

 

(1)   Über die Auflösung des Vereins kann nur dann ein Beschluss gefasst werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde.

 

(2)   Der Beschluss über die Auflösung des Vereins muss mit einer ¾ Mehrheit der erschienenen Mitglieder gefasst werden.

 

(3)   Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des Tierschutzes.

 

 

 

21641 Apensen, den 08.01.2016